Elektronische Marktplätze haften für nicht entrichtete Umsatzsteuern der Onlinehändler: Die Auswirkungen.
von Gastautor am 04.Februar 2019 in Marktplätze, News, Trends & AnalysenVon Dr. Matthias Oldiges
Betreiber von elektronischen Marktplätzen haften seit Anfang 2019, wenn Onlinehändler auf ihrem Marktplatz in Deutschland Waren vertreiben, ohne in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen. Die Folge ist, dass Marktplatzbetreiber nur noch mit Onlinehändlern zusammenarbeiten, die nachweislich beim Finanzamt in Deutschland registriert sind. Andernfalls droht den Marktplatzbetreibern die Haftung für die nicht entrichteten Umsatzsteuern der Onlinehändler.
Pflichten für Marktplatzbetreiber und Onlinehändler
Marktplatzbetreiber werden verpflichtet, Angaben zum Onlinehändler und den durchgeführten Lieferungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflichten bedeuten zunächst einen erheblichen Mehraufwand für den Marktplatzbetreiber.
Der Onlinehändler hat gegenüber dem Marktplatzbetreiber nachzuweisen, dass er beim Finanzamt in Deutschland steuerlich registriert ist. Dies erfolgt durch eine vom zuständigen Finanzamt erteilte Bescheinigung über die steuerliche Registrierung des Onlinehändlers (sog. Erfassungsbescheinigung). Onlinehändler außerhalb der EU haben zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen.
Haftungsregelung des Marktplatzbetreibers
Der Marktplatzbetreiber haftet für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Onlinehändlers. Die Haftung des Marktplatzbetreibers wird eingeschränkt, wenn er eine Erfassungsbescheinigung des Onlinehändlers vorlegen kann. Die Einschränkung der Haftung gilt jedoch nicht, soweit der Marktplatzbetreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der Onlinehändler seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. Unabhängig davon greift die Haftung immer ein, wenn der Marktplatzbetreiber keine Erfassungsbescheinigung vorlegt. In diesen Fällen kommt es auf eine Kenntnis des Marktplatzbetreibers, ob der Onlinehändler seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt, nicht an.
Folgen für die Onlinehändler
Der Onlinehändler muss gegenüber dem Marktplatzbetreiber mittels der Erfassungsbescheinigung nachweisen, dass er in Deutschland steuerlich registriert ist. Sofern noch nicht geschehen, sollten Onlinehändler umgehend die umsatzsteuerliche Registrierung beantragen. Nach erfolgter Registrierung sollte der Onlinehändler die Erfassungsbescheinigung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragen. Um nicht Gefahr zu laufen, vom Marktplatzbetreiber vom Handel ausgeschlossen zu werden, sollten Onlinehändler schnellstmöglich den Marktplatzbetreibern die Erfassungsbescheinigung vorlegen.
Teilt das für den Onlinehändler zuständige Finanzamt dem Marktplatzbetreiber mit, dass der Onlinehändler seine steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang erfüllt, wird der Marktplatzbetreiber dem Onlinehändler den Zugang zum Marktplatz sperren. Es sprechen gute Argumente dafür, dass sich der Onlinehändler gegen eine möglicherweise unzutreffende Mitteilung mit Einspruch und Klage sowie einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wehren kann.
Über den Autor
Dr. Matthias Oldiges ist Rechtsanwalt bei KMLZ in München. Er berät in allen Fragen des nationalen und internationalen Umsatzsteuerrechts, insbesondere bei der steueroptimierten Gestaltung der Geschäftsbereiche. So begleitet er Mandanten beispielsweise bei der Einführung und Umsetzung von Tax Compliance Management Systemen sowie bei der Zoll- und Umsatzsteueroptimierung im Einkauf. Er unterstützt Mandanten auch bei der Abgabe umsatzsteuerrelevanter Meldungen in Deutschland. Darüber hinaus vertritt Dr. Matthias Oldiges Mandanten bei finanzgerichtlichen Verfahren und hält regelmäßig Vorträge zu Umsatzsteuerfragen.
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