Bösewicht Amazon: Der „Zerstörer des Handels“ verliert vorm BGH gegen Ortlieb.

von Florian Treiß am 26.Juli 2019 in News

Tasche von Ortlieb (Bild: Cineberg / Shutterstock.com)

Oh Du böses Amazon: Der US-Konzern steht gerade gehörig unter Druck, wie verschiedene Meldungen der vergangenen Tage zeigen. Letzte Woche hat das Bundeskartellamt bessere Bedingungen für Marktplatzhändler erwirkt. Das US-Justizmininisterium hat eine Untersuchung eingeleitet und US-Finanzminister Steve Mnuchin wirft Amazon vor, „den Einzelhandel in den Vereinigten Staaten zerstört zu haben“. Und nun hat auch noch der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb ein Verfahren vorm Bundesgerichthof (BGH) gegen Amazon gewonnen.

Konkret hat der BGH dem US-Konzern nun untersagt, bei Google weiter Anzeigen bei Suchbegriffen wie „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ zu schalten, die die Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Fahrradtasche Zubehör“, „Lenkertasche Fahrrad Ortlieb“ und „Ortlieb Gepäcktaschen“ enthalten und dabei auf Angebotslisten auf amazon.de verlinken, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigen. Ortlieb selbst bietet keinerlei Produkte auf amazon.de an, sieht daher seine Markenrechte und hält die Anzeigen aufgrund der konkreten Gestaltung für irreführend. Kundinnen und Kunden würden so mittels „ausgebeuteter Werbewirkung der Marke“ zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden. Schon in der Vorinstanz hatte hatte das OLG München  geurteilt, der Kunde werde hier getäuscht und die Marke als eine Art Lotse ausgebeutet.

Ortlieb-Vertriebsleiter Martin Esslinger äußerte sich zufrieden über das Urteil: „Das ist allgemein für Marken eine richtungsweisende Entscheidung“, sagte er. „Es geht für uns darum, unsere Markenhoheit in der Hand zu behalten.“ Dabei kämpft Ortlieb schon länger auch an anderer Front gegen Amazon: Ortlieb untersagt seinen Partnern, Produkte des Unternehmens via Amazon zu vertreiben und tut dies auch selbst nicht. Doch offenbar halten sich nicht alle Ortlieb-Partner an diesen Wunsch – und auch Amazon selbst kauft offenbar über Umwege Ware auf, die dann dort über Amazon direkt vertrieben wird („Verkauf und Versand durch Amazon“), wie t3n berichtet.

Das Urteil dürfte auch für andere Händler Bedeutung haben: Wenn sie künftig in Anzeigen mit Markennamen werben, sollte die Landingpage dann auch wirklich nur Produkte dieser Marke enthalten und keine Konkurrenzprodukte.


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