Bonpflicht: Der Handel darf nicht auf Standard warten.
von Partnerunternehmen am 05.März 2020 in Partnerbeitrag, Trends & AnalysenDie Belegausgabepflicht, in den Medien und im Volksmund zur „Bonpflicht“ verkürzt, erhitzt nach wie vor die Gemüter. So wird Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nicht müde, Ausnahmeregelungen oder Schwellenwerte zu fordern, um die Verpflichtung eines Bons an der Kasse aufzuweichen. Händler, die sich bisher noch nicht mit der „Bonpflicht“ und dem neuen Kassengesetz beschäftigt haben, tun gut daran, dies schnell nachzuholen.
Die Diskussion rund um die „Bonpflicht“ geht bereits von einer falschen Grundannahme aus. Denn ganz bewusst spricht der Gesetzgeber in der „Kassensicherungsverordnung“ (KassenSichV) von einer Belegausgabepflicht. Denn der Beleg, mit dem die Transaktion gegenüber dem Kunden dokumentiert wird, darf ausdrücklich auch in digitaler Form erfolgen. Vorgeschrieben sind lediglich die Inhalte auf dem Beleg, aus dem u.a. hervorgehen muss, welche Kasse und vor allem welche „technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) die Buchung vorgenommen hat. Ein vom Unternehmen GLORY verfasstes Whitepaper erklärt nicht nur ausführlich die Hintergründe des Kassengesetzes, sondern räumt auch mit dieser falschen Annahme auf. GLORY automatisiert und digitalisiert mit seinen Cash-Management-Lösungen die Bargeldverarbeitung im Handel und sorgt dabei für eine lückenlose Dokumentation der Cash-basierten Kassentransaktionen, wie sie der Gesetzgeber fordert.
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Kommt der Standard für digitale Belege?
Statt sich intensiv mit den Konsequenzen für das eigene Kassensystem zu beschäftigen, um die notwendigen Nachrüstungen oder Neuanschaffungen vorzunehmen, versteigen sich einige gastronomische Betriebe und Händler öffentlich zu aberwitzigen Theorien.
Wenn kein Bargeld mehr akzeptiert würde, dann bräuchte man keine Kasse und damit auch keinen Bon. Diese auf tönernen Füßen stehende Argumentation verkennt, dass der Beleg dokumentiert, dass die Transaktion ordnungsgemäß erfasst wurde. Wie sie denn bezahlt wurde, spielt da eine nachgelagerte Rolle.
Mit digitalen Bons beschäftigen sich inzwischen eine ganze Reihe von (jungen) Unternehmen. Verschiedene Lösungen wetteifern miteinander. Womit sich die Frage stellt, ob es nicht besser wäre, einen einheitlichen Standard zu schaffen. Ambitionen, denen das Finanzministerium eine klare Absage erteilt hat. Wenig überraschend, denn es gibt ja auch keine Vorgaben darüber, wie ein Kassenzettel zu drucken ist.
Befürworter eines Standards sollten bedenken, dass dazu Handelsverbände, Behörden, Anbieter von Kassenlösungen und Softwarefirmen an einen Tisch kommen müssten, um sich dann zu einigen. Das klingt nicht nach einer kurzfristig umsetzbaren Lösung.
Zumal es de facto eigentlich auch bereits einen Standard für digitale Belege gäbe. Jedes aktuelle Smartphone kann QR-Codes lesen, mit denen sich Aktionen und Transaktionen anstoßen lassen. Und das PDF-Format wird inzwischen von jedem System verstanden. Bedacht werden müssten also lediglich die Kunden, die kein Smartphone dabei haben. Und die könnten wahlweise notfalls doch einen Bon ausdrucken oder schnell über ein Tablet eine Mailadresse hinterlegen, um die digitale Kopie des Bons zu bekommen. Wenn der Kunde das will, denn eine Belegannahmepflicht sieht das Kassengesetz eben gerade nicht vor, wie auch GLORY in seinem Whitepaper erklärt.
Die Konsequenz für den Handel kann nur sein, sich jetzt mit dem Thema Kassengesetz zu beschäftigen, sofern das nicht schon längst passiert ist.
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